Erbschaften & Schenkungen

Schenkung und Erbschaft

Viele Menschen machen sich Gedanken darüber, was aus ihrem Vermögen später einmal werden soll. Der im Leben hart erarbeitete und verwaltete Besitz soll nach dem Tod in gute Hände kommen.

Mit Ihrem letzten Willen können Sie die notwendigen Weichen stellen, dass bedürftige Menschen durch Ihre Zuwendung Hilfe erfahren und Dankbarkeit empfinden.

Sie können zum Beispiel dafür sorgen, dass Kinder aus Elendsvierteln in eine Schule des Kinderwerkes aufgenommen werden, wo sie nicht nur Essen, medizinische Versorgung und eine fundierte Schul- und Berufsausbildung bekommen, sondern auch Werte und Liebe erfahren, die in ihrem Leben die entscheidenden Impulse für eine gelingende Zukunft geben.

So kann Ihr letzter Wille die große Chance für ein Kind sein, ein Leben in Würde zu führen.

Das Testament

Ein Testament gibt Ihnen weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie entscheiden, wer oder was Ihnen wichtig ist. Sie können nach Ihren Vorstellungen die Menschen bedenken, die Ihnen am Herzen liegen. Es besteht außerdem die Möglichkeit, soziale und missionarische Einrichtungen wie z.B. das Kinderwerk Lima zu unterstützen.

Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Das BGB gibt dabei Quoten vor, wie das Erbe, abgestuft nach Verwandtschaftsgrad, aufzuteilen ist. Gibt es keine direkten Erben, geht das Erbe an den Staat über. Soziale Einrichtungen werden dann leider nicht berücksichtigt.

Um ein gültiges Testament zu verfassen, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

1. Das eigenhändig geschriebene, mit Datum und Ort versehene und mit dem vollständigen Namen unterschriebene Testament.

2. Das sogenannte „öffentliche Testament“, bei dem ein Notar den letzten Willen in Form einer Urkunde hinterlegt.

Beide Testament-Formen sind gleichberechtigt und gültig, sofern keine Formfehler gemacht wurden. Um Unsicherheiten auszuschließen, empfiehlt es sich einen Notar aufzusuchen und sich beraten zu lassen.

Es besteht die Möglichkeit, das Testament von dem zuständigen Amtsgericht in Verwahrung nehmen zu lassen, damit es nicht verloren gehen kann.

Erbe und Vermächtnis

Im Erbfall treten der oder die Erben „an die Stelle“ des Verstorbenen. Das bedeutet, dass alle Vermögenswerte und alle Schulden auf die Erben übergehen.
Ein Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe, sondern hat Anspruch auf die vom Erblasser vermachten konkreten Gegenstände oder Vermögenswerte. Erbeinsetzung und Vermächtnisse sind also nebeneinander möglich und erweitern den Verfügungsspielraum bei der Gestaltung des Testaments.

Wenn Sie das Kinderwerk Lima als Erbe oder Miterben einsetzen wollen, könnte eine mögliche Formulierung lauten:

Zu meinem Erben bestimme ich das Kinderwerk Lima e.V., Fasanenstr. 4, 89522 Heidenheim.

Oder

Zu meinen Erben bestimme ich

1. (Name des Erben) zu   … %

2. Kinderwerk Lima e.V.
Fasanenstr. 4
89522 Heidenheim, zu     … %

3. (Name des Erben) zu   … %

Will ein Erblasser einzelne Vermögenswerte oder Gegenstände bestimmten Personen zukommen lassen (vermachen), ist es notwendig, dass der Erblasser die Gegenstände und die Person (Vermächtnisnehmer) im Testament namentlich aufführt.

Eine mögliche Formulierung im Testament könnte dann so lauten:

Das Kinderwerk Lima e.V., Fasanenstr. 4, 89522 Heidenheim,
erhält als Vermächtnis
                … Euro
und/oder …Wertpapiere
und/oder … % meines Vermögens
und/ oder das Grundstück …

Und die Erbschaftssteuer?

Das Kinderwerk Lima ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und ist daher von der Erbschaftssteuer befreit. Das von Ihnen im Testament vermachte oder vererbte Vermögen kommt deshalb ohne Abzüge der Arbeit unter den benachteiligten Kindern zugute.